Gem. 8. Gewährleistung unserer AGB: 8.1 Ist der gelieferte Gegenstand innerhalb der Gewährleistungsfrist mit einem Sachmangel behaftet, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so sind wir zur unentgeltlichen Nachbesserung, Neulieferung oder Neuanbringung berechtigt. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre, bei Kaufverträgen gerechnet ab Gefahrübergang, bei Werklieferungsverträgen ab Abnahme unserer Lieferung durch den Besteller. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben hiervon unberührt. 8.2 Mängel sind unverzüglich -erkennbare spätestens innerhalb von 14 Tagen seit Eingang der Ware am Bestimmungsort, verborgene unverzüglich nach Entdeckung- schriftlich zu rügen. Vollkaufleute haben im Übrigen ihren Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß §§ 377, 378 HGB nachzukommen. 8.3 Ist der gelieferte Gegenstand mit Mängeln behaftet, die seinen Wert und/oder die Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigen, oder fehlt ihm eine zugesicherte Eigenschaft, werden wir den Mangel nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist durch Nacherfüllung beheben. Gibt der Besteller uns bzw. unseren Bevollmächtigten dazu keine ausreichende Zeit bzw. Gelegenheit, oder werden ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Veränderungen oder Reparaturen an dem bemängelten Gegenstand vorgenommen, sind wir von der Mängelhaftung befreit. Umfang und Kosten eigener Nachbesserungsarbeiten sind in jedem Falle vor ihrer Ausführung mit uns abzustimmen. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Selbstkosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung unserer Monteure und Hilfskräfte. Ausgenommen sind Kostenerhöhungen, die darauf beruhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Lieferungsort (Versandanschrift) verbracht wurde. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzungen, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, Nichtbeachtung der Wasserbeschaffenheit, der VDI-Richtlinie 2035, Vorschriften des VdTÜV und unserer Angaben, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Entsprechendes gilt für Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritte, die unsachgemäß ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommen werden. Wir leisten keine Gewähr für Materialbeständigkeit bei Heizkörpern, die periodisch und für längere Zeit entleert werden oder bei denen Abwasser oder Dampf als Wärmeträger verwendet wird. 8.4 Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung fehl, steht dem Besteller unter Ausschluss weitergehender Ansprüche ein Minderungs- oder ein Wandelungsrecht zu. 8.5 Ausgeschlossen sind Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist. 8.6 Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für Ersatzlieferungen gilt die ursprüngliche Gewährleistungsfrist. Wir können die Gewährleistung verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht angemessen erfüllt. 8.7 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gem. § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Vertragspartner keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinaus gehenden Vereinbarungen zu Lasten von uns getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns gem. § 478 Abs. 2 BGB gilt 8.5 entsprechend. 8.8 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers -gleich aus welchen Rechtsgründen- ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. 8.9 Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht. 8.10 Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.